Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen der sog. „Mütterrente“
Durch die beschlossene „Mütterrente“ erhalten Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, einen Entgeltpunkt für die Erziehung jedes Kindes. Diese Erhöhung erfolgt ab dem 1. Juli 2014. Sie beträgt 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten.
Diese Erhöhung der Rente verändert bei bereits Geschiedenen, die von dieser Erhöhung profitieren, die im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anwartschaften. Damit stellt sich die Frage, ob dieser Versorgungsausgleich anzupassen wäre.
I. Antragsberechtigung und Anwaltszwang
Den Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs können beide geschiedenen Ehegatten und die betroffenen Versorgungsträger stellen. Es bedarf dazu keines Anwaltes.
Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 218 FamFG.
II. Zeitpunkt des Antrages
Wichtig ist es den Antrag nicht zu früh zu stellen. Der Antrag darf nach § 226 Abs. 2 FamFG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
III. wesentliche Änderung
Ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs kann nur dann Erfolg haben, wenn die Veränderung „wesentlich“ ist (§ 225 Abs. 2 FamFG).
Eine derartige Wesentlichkeit liegt nur unter 2 Voraussetzungen vor:
a.Die Veränderung durch die Mütterrente muss den Ausgleichswert des ursprünglichen Versorgungsausgleichs um mindestens 5% ändern. Diesen Ausgleichswert ( Hälfte des Ehezeitanteils) findet man aber nur in Scheidungsbeschlüssen, die nach den VersAusglG getroffen worden. Bei älteren Entscheidungen muss man den Ausgleichswert des Anrechtes erst ermitteln.
b.Auch beim zweiten Grenzwert spielt die Rechtsänderung vom 01.09.2009 eine entscheidende Rolle. Wurde der Versorgungsausgleich nach dem alten Recht durchgeführt, muss die Wertänderung des Ausgleichswerts bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) zum Ende der Ehezeit überschreiten. Ist die Entscheidung nach neuem Recht getroffen, ist die Wertänderung mit dem Grenzbetrag auf der Basis des korrespondierenden Kapitalwerts zu vergleichen. Dieser beträgt 120 % der zum Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße.
IV. Durchführung der Änderung
Im Abänderungsverfahren teilt das Gericht aber nicht nur die neu hinzugekommenen „Mütterrente“. Vielmehr wird das Gericht erneut alle bei Ende der Ehezeit bestehenden Anrechte überprüfen und in der Entscheidung berücksichtigen. Dies bedeutet, dass auch Veränderungen bei allen anderen Anrechten Auswirkungen auf die Entscheidung haben können.
Bei Regelungen des Versorgungsausgleichs nach altem Recht führt dies dazu, dass alle Anwartschaften neu bewertet und aufgeteilt werden. Dies kann sich dann auch zum Nachteil des antragstellenden Geschiedenen auswirken.
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